Migrationsblockaden oder Wie Deutschland sich immer wieder neu schafft

Weder Mühe noch Kosten scheut der Staat, wenn es darum geht, rassistische Maßnahmen durchzusetzen: Nicht nur, dass Flüchtlinge in Deutschland in Apartheid leben müssen; darüber hinaus wird von ihnen eine Gebühr von über 10,00 € für eine Erlaubnis eingefordert, wenn sie den jeweiligen Landkreis verlassen wollen. Seit Dezember 2007 nun klagt Komi E. gegen diese Gebühr. Was sich bisher im Kampf gegen das staatliche Organ „Ausländerbehörde“ getan hat und was die Residenzpflicht für Deutschland bedeutet, beantwortet der Rechtsanwalt Volker Gerloff in einem Interview mit Initiative Togo Action Plus e.V. (ITAP).

ITAP: Lieber Herr Gerloff, guten Tag. Sie vertreten Komi E. in der Klage gegen die 10 € Gebühr, die der jeweiligen Ausländerbehörde für einen Antrag einer Verlassenserlaubnis von Flüchtlingen bezahlt werden muss. Erst mit diesem „Urlaubsschein“ dürfen Flüchtlinge den Ihnen zugewiesenen Landkreis verlassen. Wie ist diese Praxis rechtlich geregelt?

Volker Gerloff: Asylbewerber und Menschen mit einer Duldung dürfen ihren Landkreis bzw. ihr Bundesland nur mit einer Erlaubnis der Ausländerbehörde verlassen. Einige Ausländerbehörden erheben für die Erteilung dieser Erlaubnis eine Gebühr von 10,00 €. Eine konkrete Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr gibt es nicht. Daher stützen die Ausländerbehörden ihre Praxis auf eine sog. Generalklausel, die besagt: Für „sonstige Bescheinigungen auf Antrag“ ist eine Gebühr von 10,00 € zu erheben. Hier beantragen die Betroffenen aber keine Bescheinigung, sondern eine Verlassenserlaubnis – die Bescheinigung wird von Amts wegen ausgestellt, so dass es letztlich keine Rechtsgrundlage für diese Gebühr gibt.

ITAP: Wie stark ist diese Praxis in den Ausländerbehörden verbreitet und wie wird eine solche Praxis in den Behörden selbst kommuniziert und legitimiert?

Volker Gerloff: Nach meinen Erfahrungen gibt es die Praxis der Gebührenerhebung nur vereinzelt. Im Freistaat Sachsen bspw. gibt es einen Ministererlass, wonach keine Gebühr für die Verlassenserlaubnis zu erheben ist. Andere Landes-Innenministerien wiederum weisen ihre Ausländerbehörden an, die Gebühr zu erheben. Der Rot-Rote-Senat in Berlin spricht sich ebenfalls für eine Gebührenerhebung aus. Der Effekt dieser Gebührenpraxis ist jedoch, dass die Betroffenen auf die Einholung jener Verlassenserlaubnis verzichten, da sie sich diese nicht leisten können. Somit werden sie straffällig, wenn sie ihren Landkreis bzw. ihr Bundesland ohne Erlaubnis verlassen. Das wiederum bedeutet einen erheblichen Aufwand und Kosten für den Staat um die entsprechenden Strafverfahren zu betreiben.

ITAP: Würden Sie von Willkür sprechen?

Volker Gerloff: Willkür ist ein starkes Wort. Dafür müsste die Motivation für die Gebührenerhebung insbesondere von sachfremden Erwägungen getragen sein. Dazu müsste zunächst klar werden, was die Landes-Innenministerien dazu treibt, derart beharrlich an einer höchst zweifelhaften 10 € Gebühr festzuhalten. Offiziell geht es um fiskalische [finanzielle] Interessen des Staates. Es dürfte jedoch offensichtlich sein, dass der Aufwand für die Erhebung der Gebühr und die Folgekosten durch die Beschäftigung der Justiz weitaus höher sein dürften, als der „Nutzen“ durch die Gebühr. Angesichts der fehlenden Rechtsgrundlage und der untauglichen Begründung ist es aus meiner Sicht durchaus gerechtfertigt, von Willkür zu sprechen.

ITAP: Können Sie sagen, wie oft diese Praxis durchgeführt wird? Und was bedeutet die Auflage einer 10 € Gebühr für Flüchtlinge ganz konkret?

Volker Gerloff: Wenn man weiß, dass der betroffene Personenkreis oft nur ca. 40,00 € Bargeld im Monat bekommt, so handelt es sich um eine sehr hohe Gebühr. Wenn Geduldete oder Asylbewerber_innen den Landkreis oder das Bundesland verlassen möchten, tun sie dies in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln und müssen dafür bereits einen Großteil ihres Bargeldes für den Fahrschein aufbringen. Sie haben also die Wahl, ca. 25 % des Bargeldes für eine Gebühr einzusetzen und dadurch mglw. kein Geld mehr für den Fahrschein zu haben oder sie treten die Reise ohne Erlaubnis und mit der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung an. Die Behörden, die die Gebühr erheben, tun dies für jede Verlassenserlaubnis, wobei es oft nicht bei einer Verlassenserlaubnis im Monat bleibt, wenn man bedenkt, wie klein mancher Landkreis ist. Wer z.B. am Rand eines Landkreises wohnt, braucht schon eine Verlassenserlaubnis, wenn er den Nachbarort besuchen will oder wenn er einen Zug benutzen will, der auch durch „unerlaubtes Gebiet“ führt.

ITAP: Komi E. klagt ja nun seit einigen Jahren gegen die Erhebung der 10,00 € Gebühr. Wie hat es mit der Klage angefangen? Was waren die ersten Schritte?

Volker Gerloff: Zunächst wurde gegen die Erhebung einer Gebühr Widerspruch eingelegt. Da die Gebühr wie selbstverständlich ohne jede Prüfung des Einzelfalls und ohne Begründung und auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung erhoben wird, besteht eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid wurde Klage erhoben. Das war im Dezember 2007.

ITAP: Was hat sich bei der Klage bisher getan, gibt oder gab es erste Erfolge?

Volker Gerloff: Das Verwaltungsgericht Halle hat die Gebühr im Februar 2010 für rechtswidrig erklärt. Dagegen hat die Ausländerbehörde die Zulassung der Berufung beantragt und auch bekommen. Nun wird die Sache vor dem Oberverwaltungsgericht in Magdeburg neu verhandelt werden.

ITAP: Wie verhält sich die Ausländerbehörde auf der Anklagebank?

Volker Gerloff: Die Ausländerbehörde hat zunächst die Sache banalisiert und war sich ihrer Sache wohl recht sicher. Es ist kein Bewusstsein vorhanden, dass 10,00 € für die Betroffenen sehr viel bedeuten. Es scheint auch eine Deformierung des Rechtsbewusstseins entstanden zu sein, da im Ausländer- und Asylrecht das allgemeine deutsche Rechtssystem teilweise ausgehebelt ist und teilweise schlicht nicht beachtet wird. Es herrscht daher ehrliches Unverständnis, warum überhaupt gegen eine 10,00 € Gebühr geklagt wird. Daher hat die Ausländerbehörde die Relevanz dieser Sache anfangs unterschätzt und ist nicht einmal zur mündlichen Verhandlung erschienen. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts erklärte die Ausländerbehörde plötzlich, wie ungeheuer wichtig die zu klärende Rechtsfrage sei und das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Ausländerbehörde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

ITAP: Was ist ihre juristische Meinung zu dieser Verfahrensweise?

Volker Gerloff: Es ist erstaunlich, dass die Ausländerbehörde zunächst alles tut, um zu begründen, warum die Sache auf keinen Fall grundsätzliche Bedeutung haben kann und nunmehr das Gegenteil vertritt. Wenn „ein_e Ausländer_in“ die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil beantragt, dann würde ihm_ihr in dieser Konstellation vorgeworfen werden, er_sie habe in der ersten Instanz nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache hingewiesen. Hier ist nun aber die Ausländerbehörde diejenige, die eine Berufung begehrt und siehe da, ihr widersprüchliches Verhalten ist kein Problem. Freilich ist es aber auch eine Chance, nun die Sache vor einem oberen Gericht verhandeln und klären zu können

ITAP: Was ist politisch möglich, die 10,00 € zu verhindern?

Volker Gerloff: Jedes Landes-Innenministerium kann sofort diese unsinnige Praxis abschaffen. Warum das nicht geschieht und dem Beispiel von Sachsen nicht flächendeckend gefolgt wird, müssen die jeweiligen Minister beantworten. Dass selbst ein „Rot-Roter-Senat“ in Berlin an dieser Praxis festhält ist freilich etwas peinlich, doch leider fügt sich dieses Verhalten des Berliner Senats in sein gesamtes Verständnis von Migrationspolitik.

ITAP: Wenn Komi E. die Klage verliert, welche Wege können wir dann beschreiten? Welche Instanzen müssen wir dann anrufen?

Volker Gerloff: Es wäre denkbar, dass das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulässt. Ansonsten bleibt nur die Verfassungsbeschwerde und ggf. eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wobei diese Verfahren in der Regel mehrere Jahre dauern. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird also für längere Zeit abschließend sein, so dass es sich hoffentlich um eine positive Entscheidung handeln wird.

ITAP: Wenn Komi E. die Klage gewinnt, welche Auswirkungen hat dies dann auf die Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt und vielleicht auch auf die in ganz Deutschland?

Volker Gerloff: Ein positives Urteil durch das OVG hat zunächst nur für Komi Edzro eine direkte Auswirkung. Die Behörden und Verwaltungsgerichte des Landes Sachsen-Anhalt sind jedoch gehalten, die Rechtsprechung ihres OVG zu beachten, so dass die Erhebung der Gebühren für Sachsen-Anhalt Geschichte wäre. Für andere Bundesländer kann ein solches Urteil Signalwirkung haben.

ITAP: Die Mitglieder des Initiative Togo Action Plus e.V. kämpfen ja nicht nur gegen die 10,00 € Gebühr, sondern setzt sich für die Abschaffung der Residenzpflicht generell ein, die wir als postkoloniales Apartheidsgesetz entschieden ablehnen. Wie konnte ein solches Gesetz wie die Residenzpflicht entstehen und sich so lange halten?

Volker Gerloff: Die deutsche Residenzpflicht ist einzigartig in Europa und verursacht einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand für den Staat. Rassistische Repressionen sind es aber offenbar wert, Steuergelder dafür aufzuwenden. Die Residenzpflicht für Asylbewerber besteht seit 1982 und für Geduldete seit Januar 2005. Die offizielle Begründung bei Asylbewerbern ist die Sicherung des Asylverfahrens und die Abschreckung potentieller Asylbewerber. Bei Geduldeten wird gesagt, sie sollen nicht besser gestellt sein als Asylbewerber. Es ist schon ein wenig pervers, zu sagen, ein Asylverfahren könne nur gesichert werden, wenn die Asylbewerber ihren Landkreis nicht verlassen dürfen. Im Sozialrecht gibt es ähnliche Bedürfnisse der Verfahrenssicherung. Hier wird sich aber mit einer Abmeldepflicht beholfen. Kein Mensch würde auf die Idee kommen, es „Hartz IV“-Empfängern zu verbieten, ihren Landkreis zu verlassen, für eine Verlassenserlaubnis 10,00 € zu verlangen und Verstöße strafrechtlich zu verfolgen.

ITAP: Ist die Residenzpflicht Ihrer Meinung nach ein rassistisches Gesetz?

Volker Gerloff: Ich wüsste nicht, welche Bezeichnung besser geeignet sein sollte. Die schwächste Gruppe der Gesellschaft wird hier mit einer völlig sinnlosen aber aufwendigen Repression bedacht. Wenn das kein Rassismus ist, was dann? Das Europarecht schreibt vor, dass eine Residenzpflicht für Asylbewerber nur im begründeten Einzelfall verhängt werden darf und Verstöße dagegen dürfen mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen bedacht werden. Dennoch bleibt Deutschland bei seiner Praxis, die Residenzpflicht für alle Asylbewerber und Geduldete per Gesetz – ohne Einzelfallprüfung – festzuschreiben und Verstöße dagegen strafrechtlich zu verfolgen. Leider ist bisher noch kein Fall dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) vorgelegt worden.

ITAP: Warum setzen Sie sich als Rechtsanwalt für den Kampf gegen Rassismus ein?

Volker Gerloff: Als Rechtsanwalt habe ich die Interessen meiner Mandanten zu vertreten. Das Interesse meiner Mandanten ist es, frei von rassistischen Repressionen leben zu können. Als Bürger dieses Staates ist es mir peinlich, dass nach wie vor mit großem Engagement an den Sondergesetzen für „Ausländer_innen“ festgehalten wird und bis heute eine aggressive Abwehrhaltung gegen alles Fremde in deutschen Parlamenten mehrheitsfähig ist.

ITAP: Wie schätzen Sie hier die politischen Möglichkeiten ein, um das Ziel, die Abschaffung der Residenzpflicht in ganz Deutschland, zu verwirklichen? Sind Sie hoffnungsvoll?

Volker Gerloff: Die Hoffnung stirbt zuletzt! Bevor die Apartheid in Südafrika zusammenbrach, standen ihre Kritiker auch lange Zeit auf vermeintlich verlorenem Posten und so ließen sich weitere Beispiele anführen. Zeiten ändern sich und es gilt, gegen Missstände anzukämpfen, bis sie beseitigt sind. Derzeit gibt es aber keinen ernsthaften politischen Willen zur Abschaffung der Residenzpflicht. Die politischen Verfechter der Residenzpflicht folgen dem Irrglauben, dass das Wahlvolk eine Abschaffung dieser Institution nicht honorieren würde. Die Masse der Bevölkerung hat jedoch keine Ahnung, dass es etwas derartiges in Deutschland überhaupt gibt, so dass die Abschaffung weitgehend unbemerkt in der deutschen Bevölkerung bleiben dürfte. Allerdings müssten sich die Polizist_innen neue Aufgaben suchen, die derzeit auf Bahnhöfen und anderswo „Jagd“ auf „ausländisch“ aussehende Menschen machen, um „Residenzpflichtsverletzer“ zu ertappen. Auch in der Verwaltung und der Justiz würden Kapazitäten frei werden. Die Vorteile der Abschaffung der Residenzpflicht lägen in Zeiten knapper öffentlicher Kassen objektiv im Interesse des Staates. Daraus wird aber auch erkennbar, welche ideologische Verbissenheit hier auf der Gegenseite aufgebrochen werden muss.

ITAP: Vielen Dank für das Gespräch!

Togo/ Die Koalition für den internationalen Strafgerichtshof fordert deshalb, dass “der Vertragsbeitritt eine Priorität sein muss, um der Straffreiheit ein Ende zu setzen”.

Die Koalition für den Internationalen Strafgerichtshof (la Coalition pour la Cour pénale internationale (CCPI))- ein globales Netzwerk von mehr als 2500 Nichtregierungsorganisationen und der internationalen Zivilgesellschaft – hat den Staat Togo aufgefordert, dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IstGH) beizutreten und somit seinen Einsatz für die Umsetzung  internationalen Rechts und Rechtsstaatlichkeit zu verstärken. Togo wurde im Rahmen der weltweiten Unterzeichnungskampagne des Römischen Statuts im Februar 2011 vom  IstGH als eines der Zielländer ausgewählt. Die Internationale Ratifizierungskampagne wurde gegründet, um jeden Monat Länder als Mitglieder des Status von Rom zu werben.

In einem Brief vom ersten Februar 2011 an den togoischen Präsidenten Faure Gnassingbé, hat die  Koalition für den internationalen Strafgerichtshof die togoische Regierung dazu ermahnt, die Frage des Beitritts zum Römischen Statut prioritär zu behandeln. 114 Staaten sind dem Römischen Statut bis heute beigetreten bzw. an ihn gebunden und 139 sind Unterzeichner.

Die Geschichte Togos war insbesondere im  Jahr 2005 durch gewaltsame politische Auseinandersetzungen geprägt, die der Untersuchung durch den Internationen Strafgerichtshof würdig sind. Die Gewalt, die vor, während und nach den Präsidentschaftswahlen im April 2005 verübt wurde, hat zum Tod von mehr als 500 Personen geführt und Faure Gnassingbé an die Macht gebracht.

Verbrechen, bei denen die Urheber in Togo völlige Straffreiheit genießen. Die Koalition für den internationalen Strafgerichtshof fordert deshalb, dass “der Vertragsbeitritt eine Priorität sein muss, um der Straffreiheit ein Ende zu setzen”.

( www.mo5togo.com )

Termine

Mahnwache vor dem LG Magdeburg
am 11.02.2011, ab 9:00 Uhr
Halberstädter Str. 8
39112 Magdeburg
mit Vokü
_______________________________________________

AKTUELL+++AKTUELL+++
NÄCHSTE PROZESSTERMINE:
11.02.2011
03.03.2011
04.03.2011
08.03.2011
10.03.2011
14.03.2011 (in Dessau)
15.03.2011
31.03.2011
01.04.2011
14.04.2011
15.04.2011
28.04.2011
05.05.2011
12.05.2011
19.05.2011
26.05.2011
23.06.2011
30.06.2011
14.07.2011
21.07.2011
28.07.2011
11.08.2011
25.08.2011
01.09.2011
22.09.2011
06.10.2011
13.10.2011
03.11.2011
10.11.2011
17.11.2011
24.11.2011
01.12.2011
Immer ab 9:30 Uhr vor dem Landgericht Magdeburg, Saal A23.
Abfahrt von Berlin: Treffpunkt immer 6:30 Uhr (pünktlich) am Reisezentrum im S-Bahnhof Alexanderplatz. Spenden für Zugtickets willkommen.